Verkehrsberuhigter Bereich: Warum nicht konsequenter fordern?

Die Straßenverkehrsordnung nennt fünf Punkte, die es innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches zu beachten gilt:

  1. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  2. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Der denkmalgerechte Ausbau der Innenstadtstraßen würde diesem Ziel entsprechen, den Verkehr wirksam zu beruhigen. Blumentröge und Bänke, Schwellen und sonstige Hindernisse erschweren schon jetzt (leider noch zu Lasten der Fußgänger) die Durchfahrt und zwingen jeden zu gemächlicher Fahrt. In der Regel führt das auch dazu, dass nur derjenige durch eine Spielstraße fährt, der dort ein Ziel hat: Anwohner und Besucher, Geschäftsleute und Kunden. Die Straßenverkehrsordnung weist aber ausdrücklich darauf hin, dass ein verkehrsberuhigter Bereich nicht auf den Anliegerverkehr beschränkt ist.

Reicht denn dann nicht der „Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich“?

Leider nein. Es ist nicht weit her mit §1 StVO – gegenseitige Rücksichtnahme ist für nicht wenige „chinesisch rückwärts“ geschrieben. Oft gilt das Prinzip „Wer ist der Stärkere“

Parken auf dem Fußweg ist Normalzustand – die Straße ist ja so schmal, dass ein anderes Fahrzeug nicht vorbeikommt; und Kontrolle findet ja sowieso nicht statt – (besonderes Beispiel Reichenberger Straße).

Tempo 20? Wer hat jemals eine Kontrolle wahrgenommen?

Dazu kommt, dass Lieferfahrzeuge aufgrund des Straßenzuschnittes sowieso nur weniger als 20 km/h fahren können.

Warum dann nicht konsequent? Warum nicht ein Verhalten, wie das von der SZ am 2./3. Juli hervorgehobene von Frau Jeschek fördern?

Die Nutzung der in der StVO in § 10 geregelte „Verkehrsberuhigte Bereich“ für die gesamte Innenstadt wäre eine solche Förderung – Fußgänger und Kfz sind gleichberechtigt! Eine gegenseitige Behinderung ist ausdrücklich untersagt.

Eine gesonderte Ausweisung einer  Geschwindigkeitsbegrenzung ist nicht nötig – die Kontrolle der Einhaltung ergibt sich aus der jeweiligen Situation ähnlich dem Verfahren wie es bei „Falschparkern“ angewandt wird.

Eine weitergehende Beruhigung durch Fußgängerzonen ist nicht ausgeschlossen.

Das Ergebnis wären nicht nur der Anreiz zum Parken außerhalb des Ringes, sondern auch des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme – „die Straße gehört nicht mir sondern uns“.

Winfried Bruns
Stadtrat der LINKEN