Streunende Hunde in Zittau?

Einwohnende der Stadt Zittau berichteten mir, dass wilde, herrenlose Hunde in der Nähe der Schauburg sowie des Grünstreifens entlang des Zittauer Rings gesehen wurden. Angeblich haben diese bereits Passanten gebissen.

Zu dieser Thematik stellte ich als Zittauer Stadtrat der LINKEN eine Anfrage an den Oberbürgermeister der Stadt Zittau. Die Antwort dokumentiere ich nachfolgend.

Jens Thöricht
Fraktion DIE LINKE im Stadtrat Zittau

Sehr geehrter Herr Thöricht,

danke für Ihre gestrige Nachricht. Ich wurde vom Oberbügermeister, Herrn Voigt, mit der Beantwortung beauftragt.  Zu Ihren Fragen:

Hat die Stadtverwaltung, besonders das Ordnungsamt Kenntnis von derartigen Hunden bzw. Vorfällen?

seit dem 02.01.2013 hat das Ordnungsamt 5 Hunde im Stadtgebiet von Zittau aufgefunden, entgegengenommen oder eingefangen, als Fundsache behandelt und kostenpflichtig (250 … 300 € je Tier) im Tierheim untergebracht, zuletzt am Freitag, den 11.01.13. . Bei der Transportaktion wurde ein gemeindlicher Vollzugsbediensteter vom Streuner so gebissen, dass er arbeitsunfähig ist. In einem weitern Fall konnte der Halter ermittelt und das Tier zurück gegeben werden. Zwischenzeitlich wurden weitere 2 – 3 Hunde im Stadtgebiet von verschiedenen Personen gesichtet und Anzeige erstattet. Insbesondere ein brauner und ein schwarzer Hund, offensichtlich ein Pärchen, sind noch unterwegs. Leider konnte weder der gVD, noch  die Landes- oder Bundespolizei, die alle die Hunde bereits an unterschiedlichsten Stellen gesichtet haben, derer habhaft werden. Hier gibt es zurzeit Absprachen mit einem Tierfreund, der die Hunde gezielt fangen will. Auch dieser war trotz Tücke und List bisher nicht erfolgreich. 

Wie geht die Stadt Zittau generell mit herrenlosen Hunden um, wenn diese festgestellt werden?

Herrenlose Hunde gibt es nicht. Das wäre der Fall, wenn sie in Freiheit zur Welt gekommen wären und dort leben würden. Wild lebende Hundepopulationen sind im Gegensatz zu Katzen in Zittau nicht bekannt. Jeder Hund hat einen Eigentümer oder Besitzer. Entweder ist der “herrenlose” Hund entlaufen, oder sein Herrchen will den Besitz am Hund aufgegeben und hat sich seiner entledigt. Das ist nach Tierschutzgesetz verboten und damit unwirksam. Der Hund bleibt auch gegen den Willen seines Halters dessen Eigentum. Wenn ein ausgesetzter oder entlaufener Hund festgestellt wird, und das Ordnungsamt seiner habhaft wird, wird er nach geltendem Fundrecht  wie eine Fundsache behandelt und in ein Tierheim gebracht.

Wer haftet für Schäden, entstanden durch Bissverletzungen, wenn das Ordnungsamt über die Existenz der Hunde bereits informiert ist aber nicht tätig werden konnte?

Das Ordnungsamt kann regelmäßig nicht tätig werden, wenn es keinen Dienst hat oder durch dringendere dienstliche Abläufe die Suche nach einem Hund nicht sofort aufnehmen kann. Außerhalb der Dienstzeiten des Ordnungsamtes ist dann die LaPo ersatzzuständig. Während der Dienstzeit wird im vorstehenden Fall beim Vorliegen einer dringenden Gefahr das Ordnungsamt die Polizei um Amtshilfe bitten. In ca. 3/4 der Fälle sind die Versuche, des Hundes habhaft zu werden, allerdings erfolglos. Die Tiere verändern ihren Standort schnell und unter Benutzung von Wegen, welche den Menschen verschlossen bleiben. Leider sind viele Anzeigen oder Mitteilungen von Bürgern auch äußerst unpräzise. Ein großer Teil der Fälle erledigt sich dadurch, dass die Hunde nach Hause finden.

Die Haftung für Schäden bei einem Hundebiss bleibt grundsätzlich beim Halter des Hundes. Geschädigte müssen ihre Forderungen gegenüber diesem geltend machen, was in Ermangelung der Kenntnis des Halters in der Regel nicht oder nicht sofort gelingt .Geht von dem Hund nicht nur eine abstrakte Gefahr aus, ist die “Polizei” gefordert, und zwar umso mehr, als dass konkrete, dringende, oder besthende Gefahrensituationen zu verzeichnen sind.  In den Fällen, in denen die Polizeikräfte vorsätzlich oder grob fahrlässig einer präzise angezeigten und tatsächlich bestehenden Gefahr nicht nachgehen, könnten parallel zur Halterhaftung  auch Amtshaftungsansprüche oder persönliche Forderungen gegen die Amtspersonen entstehen. Diese muss der Geschädigte aber geltend machen. Letztendlich könnten Bissverletzungen aber auch aus einem Fehlverhalten von Personen resultieren, die nur mal einen Streuner oder einen entlaufenen Hund gefüttert und/oder gestreichelt haben …. Ihre Frage ist also nicht allgemeingültig zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen 

Uwe Pietschmann
Leiter Bürgeramt